Satzung der Arbeitsgemeinschaft Sächsischer Notärzte e.V.
Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 28.08.1990 in Leipzig.
Neufassung auf der Mitgliederversammlung am 08.10.2021 in Grimma.
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen Arbeitsgemeinschaft Sächsischer Notärzte e.V. (AGSN).
(2) Er ist im Vereinsregister eingetragen. Gerichtsstand ist am Ort des Registergerichtes Leipzig.
(3) Der Verein hat seinen Sitz in Annaberg-Buchholz.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(5) Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird bei Personenbezeichnungen und personenbezogenen Hauptwörtern die männliche Form verwendet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich für alle Geschlechter. Die verkürzte Sprachform hat nur redaktionelle Gründe und beinhaltet keine Wertung.
§ 2 Zweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereines ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, der optimalen Notfallversorgung der Bevölkerung, die Förderung der Rettung von Menschen aus Lebensgefahren sowie die Förderung von Wissenschaft und Forschung auf diesen Gebieten.
§ 3 Selbstlosigkeit, Mittelverwendung
(1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine natürliche oder juristische Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Ersatz von Auslagen ist zulässig.
§ 4 Aufgaben
Den Satzungszweck erfüllt der Verein insbesondere durch folgende Leistungen:
(1) die Förderung der Entwicklung und Umsetzung einer planmäßigen, gerechten sowie medizinisch und ethisch vertretbaren notärztlichen Versorgung der Bevölkerung,
(2) die Förderung und Unterstützung wissenschaftlicher Tätigkeiten und Leistungen auf dem Gebiet der präklinischen Medizin sowie Durchführung von wissenschaftlichen Veranstaltungen auf diesem Gebiet,
(3) die Förderung, Unterstützung und Ehrung von natürlichen und juristischen Personen, die besondere Leistungen auf dem Gebiet der Rettungsleistungen erbringen,
(4)die Mitwirkung an der medizinischen, organisationstechnischen und wirtschaftsrechtlichen Aus-, Fort- und Weiterbildung aller im Notarztdienst Tätigen, insbesondere der Notärzte,
(5) das Angebot eines Fachmagazins zur aktuellen und kontinuierlichen Aus- und Weiterbildung der Mitglieder,
(6) Förderung der Vereinigung der Gesamtheit der Ärzte, die für den organisierten Rettungsdienst wirken, mit dem Ziel, die in Sachsen bestehenden Notarztdienste zu sichern,
(7) Förderung der notärztlichen Versorgung der Bevölkerung durch Sicherstellung der Tätigkeit in der Notfallversorgung, insbesondere der dort tätigen Notärzte,
(8) die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern bei der notärztlichen Versorgung der Bevölkerung.
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft des Vereins gliedert sich in ordentliche, außerordentliche und die Ehrenmitgliedschaft.
(2) Ordentliche Mitglieder sollen insbesondere approbierte Ärzte aller Fachrichtungen sein, die den Satzungszweck und den organisierten Rettungsdienst aktiv fördern und unterstützen.
(3) Außerordentliche Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein, die die Ziele des Vereins unterstützen.
(4) Personen, die sich in besonderem Maße um die vom Verein vertretenen Belange verdient gemacht haben, können durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 6 Erwerb und Bedingungen der Mitgliedschaft
(1) Der Antrag auf Annahme als ordentliches oder außerordentliches Mitglied ist vom Antragsteller beim Vorstand schriftlich einzureichen.
(2) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand mit Mehrheit.
(3) Die Mitgliedschaft endet:
- mit dem Tod des Mitgliedes.
- durch freien Austritt. Die schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied, ist nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres zulässig.
- durch Streichung. Ein Mitglied, das trotz zweimaliger Mahnung mit seinem Beitrag ohne zureichenden Grund länger als ein Jahr im Rückstand bleibt, gilt als aus dem Verein ausgeschlossen. Der Ausschluss wird dem Mitglied unverzüglich schriftlich mitgeteilt. Eine Wiederaufnahme kann nach Zahlung der rückständigen Beiträge nur mit Genehmigung des Vorstandes erfolgen.
- durch Ausschluss. Mitglieder, die durch ihr Verhalten Zweck und Ansehen des Vereins schädigen, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betreffende Mitglied persönlich oder schriftlich anzuhören. Der Beschluss bedarf einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.
(4) Die ausscheidenden Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§ 7 Beiträge und Zuwendungen
(1) Ordentliche oder außerordentliche Mitglieder sind zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen verpflichtet, deren Höhe die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten festlegt. Von Ehrenmitgliedern werden keine Beiträge erhoben.
(2) Der Vorstand kann mit Stimmenmehrheit der Vorstandsmitglieder beschließen, einzelnen Mitgliedern bei Vorliegen einer besonderen Notlage auf Antrag den Beitrag zu ermäßigen oder zu erlassen. Dieser Beschluss ist zeitlich zu befristen.
§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder sind berechtigt, an der Willensbildung des Vereins teilzunehmen.
(2) Nur ordentliche Mitglieder haben Stimm- und Wahlrecht sowie das Recht zur Stellung von Anträgen. Eine Stimmübertragung findet nicht statt.
(3) Alle Mitglieder sind verpflichtet, den Verein bei der Erfüllung seiner satzungsmäßigen Aufgaben zu unterstützen.
(4) Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge in der ersten Hälfte des Geschäftsjahres per Lasteinzugsverfahren zu entrichten.
§ 9 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung.
- der Vorstand.
- der Beirat.
§ 10 Mitgliederversammlung
(1) Einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahresversammlung) statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes einzuberufen, wenn die Interessen des Vereins dies erfordern oder wenn ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder oder der Vorstand dies verlangen.
(2) Jede Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn zu ihr mit einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Angabe von Ort, Datum und Zeit sowie der vorläufigen Tagesordnung eingeladen worden ist. Datum des Poststempels genügt zur Fristwahrung.
(3) Anträge zur Mitgliederversammlung sind spätestens 14 Tage vor Beginn der Versammlung schriftlich an den Vorstand zu richten. Die Frist wird nur durch Posteingang beim Vorstand gewahrt. Sie sind nach Beschluss des Vorstandes in die Tagesordnung aufzunehmen.
(4) Der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung.
(5) Die Mitgliederversammlung beschließt über:
- Die Entgegennahme des Jahres- und des Rechnungsberichtes des Vorstandes, sowie des Haushaltsvoranschlages für die kommenden Geschäftsjahre;
- die Entlastung des Vorstandes;
- die Wahl und die Abwahl der Vorstandsmitglieder;
- die Wahl der Beiratsmitglieder;
- Satzungsänderungen;
- die Festsetzung des Jahresbeitrages der Mitglieder;
- die Auflösung des Vereins;
- sonstige Aufträge;
- die Wahl der Rechnungsprüfer.
Beschlüsse können wirksam nur zu Punkten der Tagesordnung gefasst werden. Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit, Änderungen der Satzung und Ausschlüsse von Mitgliedern der Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
(6) Auf Verlangen mindestens eines anwesenden ordentlichen Mitglieds muss eine geheime Abstimmung erfolgen.
(7) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Es soll insbesondere enthalten:
- die Zahl der anwesenden Mitglieder
- die Tagesordnung
- die Abstimmungsergebnisse
- die Anträge und Beschlüsse mit Namen der Antragsteller
- Beschlüsse sind im Wortlaut zu protokollieren.
(8) Jedes ordentliche Mitglied hat auf schriftlichen Antrag das Recht, in die Jahresabrechnung und die Protokolle Einsicht zu erhalten.
§ 11 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern:
- dem1.Vorsitzenden
- dem 1. stellvertretenden Vorsitzenden
- dem 2. stellvertretenden Vorsitzenden, der die Funktion des Fortbildungsbeauftragten übernimmt
- dem Schriftführer und
- dem Schatzmeister.
(2) Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Jede Vorstandsfunktion wird in Einzelabstimmung gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
(3) Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein jeweils gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich. Die Erteilung von Untervollmachten durch den Vorstand an einzelne Vorstandsmitglieder ist im Rahmen der Geschäftsordnung des Vorstandes möglich.
(4) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins, sofern nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist.
(5) Der Vorstand soll nach Bedarf, jedoch mindestens zweimal im Jahr, zusammentreffen. Er ist beschlussfähig, wenn die Ladung 14 Tage vor Sitzungsbeginn erfolgt und drei seiner Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Im Falle seiner Verhinderung entscheidet die Stimme des ersten stellvertretenden Vorsitzenden bei Stimmgleichheit. Über die Beratungen des Vorstandes sind Protokolle zu führen.
(6) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Mitgliedsversammlung bekanntzugeben ist. Die Vorstandsmitglieder teilen die anfallenden Aufgaben so auf, dass eine Überlastung einzelner Mitglieder vermieden wird und jedes Vorstandsmitglied einen bestimmten Zuständigkeitsbereich übertragen bekommt.
(7) Ein Vorstandsmitglied bleibt so lang im Amt, bis eine Neu- oder Nachwahl stattgefunden hat.
(8) Der Gesamtvorstand oder einzelne seiner Vorstandsmitglieder können auf schriftlichen Antrag von dreiviertel der ordentlichen Mitglieder unter Angabe der Gründe von der Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit abgewählt werden. Für das oder die abgewählten Vorstandsmitglieder ist auf derselben Sitzung die Nachfolge zu regeln.
(9) Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
(10)Vorstandsmitgliedern kann im Rahmen der steuerfreien Pauschal- und Höchstbeträgen Auslagenersatz für tatsächlich entstandene Kosten gewährt werden.
(11)Vorstandsmitglieder können zudem für die Vorstandstätigkeit pauschale Tätigkeitsvergütung in Höhe der Höchstbeträge nach § 3 Nr. 26a EStG erhalten.
§ 12 Beirat
(1) Der Verein kann einen Beirat haben, der aus sechs Mitgliedern besteht und für die Dauer von vier Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt wird.
(2) Die Aufgabe des Beirats ist die Unterstützung und Beratung des Vorstandes.
(3) Die Beiratsmitglieder müssen ordentliche Mitglieder des Vereins sein.
§ 13 Mitwirkung in anderen Gremien und Beiräten
(1) Mitwirkende Personen in Gremien und Beiräten müssen ordentliches Mitglied sein und vom Vorstand der Arbeitsgemeinschaft Sächsischer Notärzte e.V. bestätigt werden.
§ 14 Ausschüsse
(1) Zur Bearbeitung von jeder den Vereinszweck berührenden Aufgaben kann der Vorstand Arbeitsausschüsse einsetzen.
(2) Zu Ausschussmitgliedern können sowohl Vereinsmitglieder als auch außenstehende Sachverständige berufen werden.
(3) Werden die Ausschussmitglieder nicht auf eine bestimmte Zeit berufen, so endet ihre Amtszeit mit der des jeweiligen Vorstandes.
§ 15 Veröffentlichungsorgane
Veröffentlichungsorgane der Arbeitsgemeinschaft Sächsischer Notärzte e.V. sind die Zeitschriften:
- „Ärzteblatt Sachsen“,
- „Der Notarzt“
- Website https://agsn.org
§ 16 Beschlussfassungen
(1) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, sofern die Satzung keine andere Mehrheit bestimmt. Abstimmungen können offen oder geheim erfolgen.
(2) Auf Antrag erfolgt eine geheime Abstimmung. Dieser Antrag kann jederzeit gestellt werden.
(3) Beschlüsse können auch im schriftlichen oder digitalen Umlaufverfahren gefasst werden.
(4) Bei schriftlicher Abstimmung im Umlaufverfahren wird die einfache Mehrheit aus dem ordnungsgemäß übersandten und zurückgesandten Stimmzettel ermittelt. Die gilt auch im Falle einer digitalen / virtuellen Mitgliederversammlung.
§ 17 Satzungsänderungen
(1) Die Satzung des Vereines kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten, anwesenden Mitglieder geändert werden.
(2) Eine Änderung des Zweckes des Vereines ist nur mit Zustimmung von zwei Dritteln aller stimmberechtigten Mitglieder des Vereines möglich. Die Zustimmung wird schriftlich eingeholt.
(3) Im Falle besonderer Umstände (z.B. pandemische Lagen) können Satzungsänderungen auch im schriftlichen Umlaufverfahren oder in einer digitalen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(4) Bei einer Satzungsänderung oder einer Änderung des Vereinszweckes in schriftlicher Abstimmung im Umlaufverfahren wird die dreiviertel Mehrheit aus dem ordnungsgemäß übersandten und zurückgesandten Stimmzettel ermittelt. Dies gilt auch im Falle einer digitalen / virtuellen Mitgliederversammlung.
§ 18 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen Mitgliedsversammlung mit vierfünftel Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
- (2) Falls die Mitgliedsversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende, ein Stellvertreter und der Schatzmeister zu gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren zu bestellen. Dieser Beschluss bedarf der vierfünftel Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Mitgliederversammlung.
- (3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das nach Abschluss der Liquidation und Begleichung aller steuer- und abgabenrechtlichen Verpflichtungen verbleibende Vermögen des Vereins den Landesorganisationen
- – des Arbeiter-Samariter-Bundes,
- – des Deutschen Roten Kreuzes,
- – der Johanniter-Unfallhilfe und
- – des Malteser Hilfsdiensteszu gleichen Teilen zu. Es ist für Zwecke der Aus- und Fortbildung des Personals im organisierten Rettungswesen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden.
- (4) Eine Zuwendung von Vermögen oder Vermögensvorteilen an Mitglieder des Vereins ist sowohl im Falle ihres Ausscheidens als auch der Auflösung oder Aufhebung des Vereins ausgeschlossen.
§ 19 Haftung
(1) Der Verein haftet seinen Mitgliedern nicht für Schäden aus einem fahrlässigen Verhalten. Dies gilt insbesondere für Schäden, die bei der Ausübung des Mitgliedschaftsrechts entstehen, für Schäden aus Unfällen und Diebstählen.
(2) Vereinsmitglieder haften nicht für Schäden, die anderen Vereinsmitgliedern aus einem fahrlässigen Verhalten während er Ausübung der vereinssatzungsgemäßen Aufgaben entstehen. Ebenso ist eine Haftung für die bei der Ausübung von Mitgliedspflichten fahrlässig verursachten Schäden ausgeschlossen.
(3) Die Mandatsträger haften nicht für Schäden, die im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung entstanden und auf fahrlässigem Verhalten beruhen.
§ 20 Allgemeines
(1) Der Vorsitzende ist berechtigt, formelle Änderungen der Satzung, die keine inhaltlichen Änderungen darstellen, auf Verlangen des Registergerichts oder des Finanzamtes vorzunehmen.
(2) Der Vorstand wird ermächtigt, redaktionelle Fehler und Unstimmigkeiten der Satzung zu berichtigen.
(3) Bei Zweifeln über die Auslegung der Satzung entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 21 Digitalisierung
(1) Der Vorstand kann für die Vereinsarbeit beschließen, digitale Kommunikationsmittel einzusetzen, wenn besondere Umstände wie z.B. eine Epidemie oder eine Pandemie dies erfordern.
(2) In dem Fall kann auch eine Mitgliederversammlung auf diesem Weg, z.B. durch Videokonferenz durchgeführt werden.
§ 22 Inkrafttreten
(1) Die Änderung und Neufassung der Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 08.10.2021.beschlossen.
(2) Die Änderung und Neufassung der Satzung tritt am 08.10.2021 in Kraft.